VERKAUFS-UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN

1. Angebote

Sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen wurden, sind Angebote jeglicher Art als unverbindlich und freibleibend anzusehen. Eine Verpflichtung zur Auftragsannahme wird durch eine Angebotsabgabe nicht übernommen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung unserer Ware darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.

2. Aufträge

Schriftlich, mündlich, fernmündlich oder Vertretern erteilte Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung unsererseits als angenommen. Bei Auftrag zur unverzüglichen Lieferung gilt die erteilte Rechnung als unsere Auftragsbestätigung. Von unseren Konditionen abweichende Bedingungen unserer Käufer, sowie etwaige, mit unseren Vertretern getroffene Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.

3. Lieferungsbedingungen

Änderungen in Ausführung und/oder Menge der bestellten Ware, die durch den Besteller nach bereits erfolgter Auftragsbestätigung veranlasst werden und zu Mehrkosten führen, sind vom Besteller zu tragen. Ereignisse höherer Gewalt, worunter auch Streiks, Betriebsstörungen usw. fallen, sowie behördliche Maßnahmen und die nicht ordnungsmäßige Erfüllung unserer Kaufverträge seitens unserer Lieferanten entbinden uns von unseren Lieferungsverpflichtungen.

4. Lieferfrist

Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit von uns eingehalten. Sie gelten aber stets als annähernd und unverbindlich. Überschreitungen von Lieferfristen geben dem Käufer nicht das Recht, Schadenersatzansprüche geltend zu machen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dass im letzteren Falle eine angemessene Nachlieferungsfrist von mindestens vier Wochen gestellt wurde.

5. Preisstellung

a) Die Preise gelten bei Lieferung ab Werk. Bei Aufträgen mit einem Mindestwert
von€ 2.000,-netto erfolgen Lieferungen frachtfrei Empfangsstation des Käufers bzw. frei deutscher Grenze. Für Straßenleuchten, sowie die im Gartenleuchtenkatalog gezeigten Modelle dieser Art, für Leuchtenmaste und Sonderanfertigungen sowie für Brunnen und Bänke gelten Preise für Lieferung ab Werk.

b)  Unsere Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung vermerkten Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

c)  Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

6. Lieferungen

a)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“, Weseker Weg 36, 46354 Südlohn, Deutschland vereinbart. Gefahrenübergang der verkauften Sache tritt mit Übergabe der Sache ein.

b)  Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Auch bei vereinbarter Franko-Lieferung, sowie bei Anlieferung durch eigene oder fremde Fahrzeuge ist das Transportrisiko ausschließlich vom Käufer zu tragen. Kostenloser Ersatz für Beschädigungen oder Bruch auf dem Transport sind nur geleistet, wenn der Käufer uns beauftragt, sämtliche Sendungen gegen Bruchgefahr zu versichern und die Kosten in Höhe von 1% des Netto-Warenwertes von ihm übernommen werden.

c)  Sind vom Käufer keine bestimmten Versandvorschriften gegeben, wählen wir nach bestem Ermessen den günstigsten Versandweg.

d)  Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

7. Haftung für Mängel

a)  Geringe handelsübliche Abweichungen – wie z.B. durch handwerkliche Bearbeitungsspuren aufgrund von Hammerschlägen, Schweiß- und Schleifspuren oder Blasen in mundgeblasenem Glas – in Größe und Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen.

b)  Beanstandungen hinsichtlich Stückzahl oder sonst erkennbarer Mängel in der Güte der Ware können nur berücksichtigt werden, wenn Anzeige innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Sendung erfolgt. Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften nach § 434 ff. BGB. – Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, sich innerhalb einer Woche zu den Beanstandungen zu äußern, andernfalls ist der Käufer zur Rückgabe der Ware berechtigt. Wenn Beanstandungen sich als begründet erweisen, und die Ware sich noch in dem ursprünglichen Zustand befindet, wird bei Rückgabe Ersatz geleistet.

c)  Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

d)  Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

e)  Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.

f)  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

g)  Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

h)  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Vor erfolgter Zahlung darf der Käufer die Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändung dieser Waren durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer darf die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes verkaufen oder weiterverarbeiten. Nimmt er eine solche Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung vor, gilt sie als in unserem Auftrag und für unsere Rechnung erfolgt. Der Anspruch auf Zahlung des Verkaufserlöses gilt in jedem Falle einer Weiterveräußerung als an uns abgetreten.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Verkäufers bzw. das Amtsgericht Borken i.W.

Geschäftsführer: Alexander Robers, Felix Robers